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FISCHEREIORDNUNG Revier FRANZENER TEICH 2024

Bei der Fischereiausübung sind die Lizenz samt Fangstatistik (Aufzeichnungspflicht), das VÖAFV-
Mitgliedsbuch sowie die notwendigen behördlichen Dokumente unbedingt mitzuführen und auf
Verlangen einem Kontrollorgan vorzuweisen.
Die Bestimmungen dieser Fischereiordnung, der Lizenz sowie das NÖ-Fischereigesetz sind strikt
einzuhalten.
Die Fangstatistik ist vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen.

Das Fischen ist mit 2 Angelzeugen oder 1 Spinnrute gestattet. Ein Angelzeug beinhaltet maximal
einen Angelhaken. Die Fischerei ist nur mit einfachem Haken ohne Widerhaken gestattet
(ausgenommen Spinnfischerei). Das Spinnfischen ist nur mit Einfachköder erlaubt.

Für alle Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße. Ausnahme Schonzeit:
Hecht 01.01. bis 30.04., Zander 01.01. bis 31.05., Amurkarpfen ganzjährig. Brittelmaße:
Schleie 35 cm. Karpfen ab einer Gesamtlänge von 70 cm sind schonend rückzuversetzen.

Spinnfischen ist vom 01.06. bis 31.12. erlaubt. Das Fischen mit totem Köderfisch und Fischstücken
ist vom 01.01. bis 30.04. verboten. Fischen auf Raubfische nur mit Stahlvorfach und geeigneter
Zange zum Abschneiden des Stahlvorfaches. Das Fischen ist nur vom Ufer aus gestattet, jedoch in
dem als Badezone gekennzeichnetem Uferbereich generell verboten.

Die Fischerei ist in der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr gestattet, vom 01. Mai bis 30. September
von 06.00 bis 21.00 Uhr, Nachtfischverbot. Ausnahme: An Clubabenden und in den Monaten
Juni und Juli ist die Fischerei in den Nächten von Freitag auf Samstag, sowie Samstag auf
Sonntag, gestattet.

Anfüttern maximal 2 Hände voll einwandfreies Futter zu Beginn der Fischerei – bei Beendigung nicht
verwendetes Fischfutter nicht in den Teich werfen.

Für die Entnahme bzw. Landung der Fische - ausgenommen Kleinfische wie Rotauge, Laube usw. -
ist ein geeigneter Unterfänger zu verwenden und daher auch mitzuführen. Ein entsprechender
Hakenlöser, Maßband und Abhakmatte sind mitzuführen und zu verwenden.

NICHT GESTATTET: Fischen während der Revierreinigung, lebender Köderfisch, Boilies, Pellets,
Hunde- /Katzenfutter, gefärbte Futtermittel, Lärmen, Musizieren, freilaufende Hunde, Anzünden
von Feuern auf dem Boden. Jegliche Verunreinigung des Wassers bzw. des Ufers (auch durch
Schuppen und Ausnehmen der Fische). Veränderung des Steinwurfes und der Uferbefestigungen. Beschädigungen von Bäumen, Sträuchern („Gaberl“ schneiden, Brennholz) usw. Betreten oder
Befahren bzw. die Beschädigung des Schilf- oder Binsenbestandes. Jegliche Art von Eisfischen.
Verkauf von gefangenen Fischen. Austauschen von angeeigneten Fischen. Echolot, Fischfinder,
Futterboote, Futterraketen u.ä. Hältern von Köderfischen in nicht geeigneten Behältnissen.

FANGZAHLBESCHRÄNKUNGEN: 25 Stück Karpfen oder Schleien und 15 Stück Raubfische davon
max. ein Zander pro Jahr.
Es dürfen pro Angeltag maximal 2 Edelfische davon max. ein Hecht, sowie zusätzlich 10 Stück Köderfische
angeeignet werden. Nach Erreichen dieses Limits ist die Fischerei einzustellen oder eine zusätzliche
Tageskarte zu erwerben.

AUFZEICHNUNGSPFLICHT: Falls Sie sich einen der obgenannten Fische aneignen, so ist dieser Fang
sofort nach der Landung und Versorgung in die betreffende Zeile auf der Fangstatistik mit Datum, genauer
Uhrzeit (unbedingt vierstellig z.B. 06.05) und Größe in cm einzutragen. Pro Zeile darf nur ein Fisch
eingetragen werden. Bei Nichtaneignen muß der Fisch sofort nach dem Fang wieder schonendst
rückversetzt werden. Angeeignete Fische müssen bis zum Verlassen des Angelplatzes vor Ort aufbewahrt
werden. Untermaßige oder in der Schonzeit befindliche Fische sind nach dem Fang, mit der nötigen Vorsicht,
sofort rückzuversetzen. Verletzte Fische die das Brittelmaß haben und sich nicht in der Schonzeit befinden,
müssen angeeignet werden. Karpfen, Schleien, Hecht, Zander, Wels, Maränen, Salmoniden, egal welcher
Herkunft, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden – nur Köderfische aus dem Franzener Teich!

Der VÖAFV übernimmt für den Fang bestimmter Arten und Mengen von Fischen keine Gewähr.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hat den Entzug der Fischereilizenz zur Folge, ohne das hierfür die
Lizenzgebühr rückerstattet wird.

VÖAFV-Fischereiverein Franzen, ab 01.01.2024



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