FISCHEREIORDNUNG Revier FRANZENER
TEICH 2024
Bei der Fischereiausübung sind die Lizenz samt Fangstatistik (Aufzeichnungspflicht),
das VÖAFV-
Mitgliedsbuch sowie die notwendigen behördlichen Dokumente unbedingt
mitzuführen und auf
Verlangen einem Kontrollorgan vorzuweisen.
Die Bestimmungen dieser Fischereiordnung, der Lizenz sowie das NÖ-Fischereigesetz
sind strikt
einzuhalten.
Die Fangstatistik ist vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen.
Das Fischen ist mit 2 Angelzeugen oder 1 Spinnrute gestattet. Ein Angelzeug
beinhaltet maximal
einen Angelhaken. Die Fischerei ist nur mit einfachem Haken ohne Widerhaken
gestattet
(ausgenommen Spinnfischerei). Das Spinnfischen ist nur mit Einfachköder
erlaubt.
Für alle Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße.
Ausnahme Schonzeit:
Hecht 01.01. bis 30.04., Zander 01.01. bis 31.05., Amurkarpfen ganzjährig.
Brittelmaße:
Schleie 35 cm. Karpfen ab einer Gesamtlänge von 70 cm sind schonend
rückzuversetzen.
Spinnfischen ist vom 01.06. bis 31.12. erlaubt. Das Fischen
mit totem Köderfisch und Fischstücken
ist vom 01.01. bis 30.04. verboten. Fischen auf Raubfische nur mit Stahlvorfach
und geeigneter
Zange zum Abschneiden des Stahlvorfaches. Das Fischen ist nur vom Ufer aus
gestattet, jedoch in
dem als Badezone gekennzeichnetem Uferbereich generell verboten.
Die Fischerei ist in der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr gestattet, vom 01.
Mai bis 30. September
von 06.00 bis 21.00 Uhr, Nachtfischverbot. Ausnahme: An Clubabenden
und in den Monaten
Juni und Juli ist die Fischerei in den Nächten von Freitag auf Samstag,
sowie Samstag auf
Sonntag, gestattet.
Anfüttern maximal 2 Hände voll einwandfreies Futter zu Beginn
der Fischerei – bei Beendigung nicht
verwendetes Fischfutter nicht in den Teich werfen.
Für die Entnahme bzw. Landung der Fische - ausgenommen Kleinfische
wie Rotauge, Laube usw. -
ist ein geeigneter Unterfänger zu verwenden und daher auch mitzuführen.
Ein entsprechender
Hakenlöser, Maßband und Abhakmatte sind mitzuführen und
zu verwenden.
NICHT GESTATTET: Fischen während
der Revierreinigung, lebender Köderfisch, Boilies, Pellets,
Hunde- /Katzenfutter, gefärbte Futtermittel, Lärmen, Musizieren,
freilaufende Hunde, Anzünden
von Feuern auf dem Boden. Jegliche Verunreinigung des Wassers bzw. des Ufers
(auch durch
Schuppen und Ausnehmen der Fische). Veränderung des Steinwurfes und
der Uferbefestigungen. Beschädigungen von Bäumen, Sträuchern
(„Gaberl“ schneiden, Brennholz) usw. Betreten oder
Befahren bzw. die Beschädigung des Schilf- oder Binsenbestandes. Jegliche
Art von Eisfischen.
Verkauf von gefangenen Fischen. Austauschen von angeeigneten Fischen. Echolot,
Fischfinder,
Futterboote, Futterraketen u.ä. Hältern von Köderfischen
in nicht geeigneten Behältnissen.
FANGZAHLBESCHRÄNKUNGEN:
25 Stück Karpfen oder Schleien und 15 Stück Raubfische davon
max. ein Zander pro Jahr.
Es dürfen pro Angeltag maximal 2 Edelfische davon max. ein Hecht, sowie
zusätzlich 10 Stück Köderfische
angeeignet werden. Nach Erreichen dieses Limits ist die Fischerei einzustellen
oder eine zusätzliche
Tageskarte zu erwerben.
AUFZEICHNUNGSPFLICHT: Falls
Sie sich einen der obgenannten Fische aneignen, so ist dieser Fang
sofort nach der Landung und Versorgung in die betreffende Zeile auf der
Fangstatistik mit Datum, genauer
Uhrzeit (unbedingt vierstellig z.B. 06.05) und Größe in cm einzutragen.
Pro Zeile darf nur ein Fisch
eingetragen werden. Bei Nichtaneignen muß der Fisch sofort nach dem
Fang wieder schonendst
rückversetzt werden. Angeeignete Fische müssen bis zum Verlassen
des Angelplatzes vor Ort aufbewahrt
werden. Untermaßige oder in der Schonzeit befindliche Fische sind
nach dem Fang, mit der nötigen Vorsicht,
sofort rückzuversetzen. Verletzte Fische die das Brittelmaß haben
und sich nicht in der Schonzeit befinden,
müssen angeeignet werden. Karpfen, Schleien, Hecht, Zander, Wels, Maränen,
Salmoniden, egal welcher
Herkunft, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden –
nur Köderfische aus dem Franzener Teich!
Der VÖAFV übernimmt für den Fang bestimmter Arten und Mengen
von Fischen keine Gewähr.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen hat den Entzug der Fischereilizenz
zur Folge, ohne das hierfür die
Lizenzgebühr rückerstattet wird.
VÖAFV-Fischereiverein Franzen, ab 01.01.2024